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 Reparatur- Service

 

Wiederkehrende Prüfungen an Maschinen 

Wiederkehrende Prüfungen an Maschinen und Geräten, die besser als Sachkundigen-
prüfungen Bekannt sind, stellen seit Jahren
ein Reizthema dar. 

Oft ist festzustellen, dass die verantwortlichen Betreiber ihre Maschinen nicht fristgerecht bzw. Überhaupt nicht prüfen – in vielen Fällen aus Unwissenheit, in manchen auch bewusst. 

Die wiederkehrenden Prüfungen von Maschinen
und Geräten ist bindend vorgeschrieben.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden Schwerpunktmäßig nach Außerkrafttreten der
VBG 40 „Erdbaumaschinen“ im vergangenen
Jahr
die folgenden Vorschriften und
Verordnungen:
 
  • Reparatur von Baumaschinen- und Geräten jeglicher Art
  • Überprüfung gemäß UVV und BGV A3
  • Schärfedienst für Kreissägeblätter und Sägeketten
  • Wiederaufbereitung von Meißeln aller Art

 

Betriebssicherheitsordnung (BetrSichV), BGV A1 „Grundsätze der Prävention“,
BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (Teil 2.12 Betreiben von Erdbaumaschinen) und EN 474
„Erdbaumaschinen Sicherheit“.
 

Hat die VBG 40 in der Vergangenheit noch den jährlichen Prüfzyklus vorgeschrieben, so sagt die
BetrSichV
aus, dass der Betreiber im Rahmen der ihm obliegenden Verantwortung für seine
Maschinen eine Gefährdungsanalyse erstellen muss. Hier muss er auch festlegen,
in welchen Abständen die Maschinen zu prüfen sind. 

Die Intervalle verlängern, ist auf den ersten Blick eine einfache Möglichkeit Kosten zu sparen.
In der BGR 500 findet man die Bereiche „Betreiben“ und „Prüfung“ aus der zurückgezogenen
Vorschrift VBG 40.

Hier findet man auch die alte Definition des jährlichen Prüfintervalls wieder. Darüber hinaus ist
der Betreiber auch in der Pflicht, dass er die Änderungen der Prüfzyklen schriftlich
begründen muss.
 

Dies kann er nur, wenn er über die anfallenden Mängel, Wartungen und vorbeugenden
Instandhaltung genauestens Buch führt und diese auswertet – ein aufwändiges Verfahren.
Zudem ist es auf der einen Seite unerlässlich, durch die wiederkehrende Prüfung die
Betriebssicherheit der Maschinen, und somit die Sicherheit des Anwenders, zu gewährleisten.

 

Zum Anderen ist es logisch, dass die Durch-
führung einer solchen Prüfung zur Folge hat,
dass Mängel frühzeitig
erkannt und behoben
werden können.
 

Dies erhöht die Einsatzfähigkeit der Maschine,
minimiert die Ausfallzeiten
und vermeidet
nachfolgende,
höhere Reparaturkosten. 

Darüber hinaus müssten hierfür auch noch
weitere Faktoren berücksichtigt werden und in
die  Festlegung der Intervalle einfließen,
wie
Einsatzdauer und – Ort, die Art der mit der
Maschine durchgeführten Arbeiten
(Einsatzbedingungen), die Qualifikation der
eingesetzten Bediener

                             

(insbesondere im Mietgeschäft ein wichtiger Faktor), das Alter der Maschine sowie Pflege und Wartung
der Maschine in der Vergangenheit.
 

Die Prüfungen sind schriftlich zu dokumentieren. Hierfür ist ein Abnahmeprotokoll vorgeschrieben.

Die Definition der Personen, die die wiederkehrenden Prüfungen an Erdbaumaschinen durchführen,
werden in der BGR 500 und der BetrSichV formuliert.
 

Sachkundiger ist demnach, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen hat und mit den
einschlägigen Vorschriften soweit
vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von
Erdbaumaschinen beurteilen kann. 

Die befähigte Person verfügt durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der
Arbeitsmittel.